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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Hennrich GmbH, HRB Frankfurt am Main 31 100

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.
  2. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt werden.

 

§ 2 Angebot – Auftragsbestätigung

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.
  2. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Das gleiche gilt für Angaben unserer Lieferanten.
  3. Produktions- oder verpackungsbedingte Mengenabweichungen von bis zu 5 % behalten wir uns vor.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Weitere Schadenersatzansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.
  3. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Falls nach Abschluß des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen, oder vereinbarte Zahlungs- und Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden, können wir auch vor erfolgter Lieferung Sicherheit verlangen. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, können wir von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Wechsel werden nicht akzeptiert.

 

§ 4 Lieferung

  1. Die von uns angegebenen Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt haben.
  2. Wird ein verbindlicher Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens weiteren 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden. Ein Schadensersatzanspruch kann nur für den Fall geltend gemacht werden, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
  3. Von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, etc.) durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Kunden das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als drei Monate andauern. Davon unabhängig sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Die Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden. In Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Kunden zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/ Teillieferung oder vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung sind Schadensersatzansprüche auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, daß die teilweise Lieferung für den Kunden kein Interesse hat. Hierfür trägt der Kunde die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  5. Wünscht der Kunde eine Versendung der Ware an ihn, erfolgt die Versendungsart nach unserer Wahl, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern der Kunde eine Versendungsart ausdrücklich wünscht, berechnen wir dem Kunden die hierfür entstehenden Mehrkosten. Sonderwünsche hinsichtlich der Versendungsart sind für jede Bestellung neu zu erteilen.
  6. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Maßstäben. Sonderpackungen und Ersatzverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf seine Kosten zu entsorgen.
  7. Ist mit dem Kunden Selbstabholung vereinbart und wird die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung der Lieferfähigkeit abgeholt sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware auf seine Kosten zu liefern.
  8. Verweigert der Kunde die Annahme unserer gelieferten Ware sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Nach deren Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Netto-Warenwertes zu verlangen. Bei individuell angefertigten Maßarbeiten kann der vollständige Netto-Warenwert als Schaden verlangt werden. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde nach Abruf die Annahme unserer gelieferten Ware verweigert.

 

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Der Kunde trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransports sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports. Dies gilt auch, wenn wir fracht- und verpackungsfrei liefern.

 

§ 6 Mängelhaftung

  1. Bei den von uns gelieferten Waren handelt es sich um Natursteinprodukte, die in ihrer Art, Beschaffenheit, Farbe etc. unterschiedlich ausfallen können. Abweichungen innerhalb der allgemeingültigen Toleranzen nach einschlägigen Normen stellen keinen Mangel dar.
  2. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich und unter Hinzufügung einer detaillierten Fehlerbeschreibung sowie einer Rechnungskopie (?) anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche wegen solcher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Später auftretende, verborgene Mängel, die unserer Sachmangelhaftung unterfallen, sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Angabe von Gründen und Vorlage der Rechnungskopie zu rügen.
  4. Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Kunde –soweit nichts anderes vereinbart- nur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung/ Nachbesserung besteht jedoch nur, wenn die Mängelbeseitigung keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten den Wert der mangelhaften Ware erreichen. Schlägt die Mangelbeseitigung/ Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
  5. Mängel eines Teiles einer Lieferung können, sofern der Rest für den Kunden verwendbar ist, nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Die Beweislast für die Nichtverwendbarkeit der Restlieferung trägt der Kunde.
  6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen vorliegt, oder sofern nicht schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet ebenfalls keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
  7. Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Bahn, Schiffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird unsere Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
  8. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Waren auf ihre Eignung.
  9. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sachmangelansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegenüber dem Kunden zustehenden und noch ausstehenden Forderungen unser Eigentum.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherung übereignen. Wird die Ware bei dem Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten von Interventionen gleich welcher Art zur Abwehr von Beeinträchtigungen und Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware trägt der Kunde.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns zu verwahren.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, jedoch nur bis zur Höhe unserer Forderung.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherungen obliegt uns.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Faktorenwertes der Ware ab. Diese Abtretung nehmen wir an.

 

§ 8 Schlußbestimmungen

  1. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist ausschließlich Frankfurt am Main.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.